Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch für den Verkauf eines Gebäudes, das für den Abriss bestimmt ist?
Antwort:
Nein. Zwar muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2013 der Verkäufer
dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung des Objekts
einen Energieausweis bzw. eine Kopie vorlegen und unverzüglich nach
Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die Kopie übergeben,
allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall
möglich. In der Begründung zur EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu
ausgeführt: "Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden
Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen
Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen
Regelung." (vgl. BR-Drs. 282/07, S. 121).
Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder
Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand eines Gebäudes. In diesen Fällen
entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht.
Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes
nach dessen Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der
Energieausweispflicht.